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Alt 19.05.2020, 23:13
tivolino tivolino ist offline
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Zitat von Heinsberger LandEi Beitrag anzeigen
Mir wäre neu, dass die Geschäftsführerposition festgelegte Arbeitszeiten mit darin enthaltener Anwesenheitspflicht beinhaltet.

Ein Geschäftsführer in Kurzarbeit könnte flexibel je nach Bedarf bestimmte Zeiten seines Tagesablaufes als betrieblich notwendige Tätigkeiten definieren und den Schnack zwischendurch auf dem Flur sowie einen gewissen zeitlichen Anteil seiner Telefonate etc. auch als freizeitliches Engagement deklarieren. Beispielsweise auch die Vorbereitung und Durchführung eines Online-Fußballspieles gegen einen anderen Verein, sowas könnte - selbst wenn es der Alemannia dient - auch das Ausleben privater Zockerfreude sein.



Wenn wir von Kurzarbeit 50 reden, bedeutet das ja, dass man 50 % seines Lohnes wie üblich erhält und von den anderen 50 % erhält ein Familienvater 67 % KU-Geld. In Summe bedeutet das, man erhält immer noch mehr als 80 % seines üblichen Lohnes.


Wenn es dabei tatsächlich um die nackte Existenz des Arbeitgebers geht, würde ich einen temporären Quasigehaltsverzicht von weniger als 20 % auch bei weiterarbeitenden Führungskräften für nicht total unangemessen erachten.


Und man handelt dabei - den gemeinsamen Willen aller Beteiligten vorausgesetzt - bei ordnungsgemäßer Dokumentation auch rechtlich nicht unsauber.
Nur ein Beispiel für die Unwucht in deiner Argumentation: Du sagst, dass vom Hofe die Organisation und die Teilnahme an dem Online-Kick mit Essen ja einfach als "Ausleben privater Zockerfreuden" deklarieren könnte.
Dazu sage ich dir: Dieser angebliche Privat-Spaß ist kommerziell beworben worden; es wurden virtuelle Tickets dafür verkauft; wer zusehen wollte, musste zahlen; die beiden beteiligten Unternehmen haben sich vorher darauf verständigt, sich den Erlös zu teilen, und sie haben vorher ganz öffentlich klipp und klar gesagt, dass es bei alledem auch darum geht, am Ende ein paar Euronen für die beteiligten Firmen zu erwirtschaften.
All das würde den Leuten von der Arbeitsagentur vor jedem Arbeits- oder Sozialgericht aber sowas von dick und fett als Beleg dafür reichen zu belegen, dass die Partie vom Hofe vs. Uhlig eben kein außerdienstlicher, rein privater Zeitvertreib von zwei Spaß-Zockern war, sondern eine gewinnorientierte, dienstliche PR-Aktion der für ihre Arbeitgeber agierenden Geschäftsführer. Um aus der Kiste rsuszukommen, müsste Kurzarbeiter vom Hofe sagen: Selbstverständlich war das eine Tätigkeit innerhalb meiner zulässigen Arbeitszeit. Aber du empfiehlst leider das genaue Gegenteil.
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Franz Wirtz (20.05.2020)