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Alt 25.03.2017, 13:53
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cui.bono cui.bono ist offline
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Zitat von Aki Beitrag anzeigen
Falls ich es nicht falsch verstehe, könnten Investoren schon Gläubiger sein (Kölmel) oder werden (Infront verkauft womöglich Anteile mit besserer Quote an Interessierte). Die Gläubiger könnten womöglich Druck aufbauen, dass ein "Debt-Equity-Swap" in den Insolvenzplan aufgenommen wird. Wenn die Anteilseigner (Präsidium des TSV) sich dann nicht regen, gilt der Insolvenzplan seitens der Anteilseigner als beschlossen.

Der "Debt-Equity-Swap" selbst ist nicht offenkundig ein Verkauf (da könnten bestimmt Fachleute streiten und Gutachten verfassen). Die Gläubiger werden über eine Kapitalherabsetzung und eine anschließende Kapitalerhöhung anscheinend auch Gesellschafter. Es wird interessant sein, an welcher Stelle dann die Abstimmung der Mitgliederversammlung notwendig wird und ob düse überhaupt Relevanz hätte.

Dieses Thema kann eine Fiktion sein, die unrelevant sein könnte, weil kein Beteiligter dies plant. Es ist aber mehr als eine banale Verschwörungstheorie. U.U. geht alles sehr schnell und man ist überrascht. Dem Gläubigerausschuss wird viel Bedeutung zukommen. Wenn dort Infront, Kölmel und Stadt sitzen, dann bin ich unbedingt beruhigter. Transparent braucht er vermutlich nicht zu sein.

Da der Aufsichtsrat zurückgetreten ist, kann nun nur das Präsidium als Gesellschafter handeln. Hier hat der Verwaltungsrat die Aufgabe der Kontrolle. Diese ist nicht kleiner und auch nicht leichter geworden, wenn ich an solche Möglichkeiten/Konstrukte denke. Da muss man schon ausgeschlafen und hellhörig sein, wenn die Gläubiger in diese Richtung aktiv werden.

Das bleibt komplex und spannend mit diesem "Debt-Equity-Swap".
Wikipedia ist ja nicht für jede Auskunft brauchbar. Aber unter "Debt Equity Swap" findet sich dort u.a. folgender Text:

Zitat:
Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 wurde in § 225a InsO für Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, auch gegen den Willen der an einer schuldnerischen Gesellschaft beteiligten Personen Forderungen in Anteile am Unternehmen umzuwandeln. Dieser weitreichende Eingriff in die Stellung der bisherigen Gesellschafter lässt sich mit dem Insolvenzziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) rechtfertigen, da die Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschaftsinsolvenz nachrangig, das heißt erst nach allen anderen Gläubigern, befriedigt werden. Die bisherigen Gesellschafter müssen daher hinnehmen, dass die Gläubiger sich den Unternehmenswert nutzbar machen, um so im Rahmen einer Sanierung des Unternehmens ihre Forderungen erfüllt zu bekommen. Dies kann in letzter Konsequenz auch dazu führen, dass die Altgesellschafter infolge eines Kapitalschnitts auf Null gänzlich aus dem Unternehmen ausscheiden.
Ich bin an sich kein Verschwörungstheoretiker. Aber die Tatsache, dass Kölmel einer der Gläubiger (mit einem nicht geringen Anteil an der Summe der offenen Forderungen) und gleichzeitig einer der potenziell denkbaren Investoren ist, stimmt mich durchaus bedenklich. Nicht, dass am Ende dieser § 225 a InsO - die Rechtsnorm gibt es übrigens erst ab Ende 2011 - alle strategischen und sinnvollerweise unter Einbeziehung der Mitglieder als Souverän des Vereins zu führenden Überlegungen obsolet macht.
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a.tetzlaff (25.03.2017)