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Alt 02.09.2016, 11:50
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Zitat von tivolino Beitrag anzeigen
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- Hat 50+1 wider Erwarten auch in fünf Jahren noch Bestand, dümpelt die Alemannia irgendwo im Regional-Mittelfeld herum und ergibt sich keine Perspektive auf baldige Besserung, dann können sie einfach wieder aussteigen und ihr Engagement für beendet erklären. Die vier Millionen sind dann wahrscheinlich weg. Aber was soll's? Für den Fall, dass unsere GmbH dank der vier Millionen bis dahin halbwegs saniert ist, bietet das GmbH-Gesetz ja sogar noch die schöne Möglichkeit, den 49-Prozent-Anteil zurückzugeben und sich ganz oder teilweise auszahlen zu lassen. Zurück bliebe ein geschröpfter Verein, der 2022 keinen Schritt weiter wäre als 2017, der ohne das Investorengeld noch viel kleinere Brötchen backen müsste als jetzt schon und der vermutlich sofort in akute Insolvenzgefahr geraten würde.

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Ich sehe das in fast allen Punkten genauso wie Du. Insbesondere wird mir bei der Bewertung eines Investoreneinstiegs viel zu sehr ausgeblendet, das der Investor durch die Zahlung in die GmbH wirtschaftlich die Hälfte des Geldes an sich selber zahlt (sorry für die Wiederholung hier...). Der Verein erhält also faktisch im ersten Schritt einen Gegenwert von EUR 2 Millionen für die Aufgabe von fast 50% der Geschäftsanteile an der GmbH. Wenn dann die Option ausgeübt wird, verstärkt sich die Wirkung sogar noch. Selbst von den ursprünglich gezahlten EUR 4 Millionen sind dann wirtschaftlich 80% an den Investor geflossen, und der Verein hat dann insgesamt EUR 2,4 Millionen (20% der Gesamteinlage von EUR 12 Millionen) für die Aufgabe von 80% der Geschäftsanteile erhalten. Nach diesem Bewertungsmodell liegt die aktuelle Bewertung der gesamten GmbH bei EUR 3 Millionen..

Wie gesagt, nur in einem Punkt Widerspruch. Wenn nicht der Gesellschaftsvertrag der GmbH ein Kündigungsrecht vorsieht, kann der Investor seine Beteiligung in fünf Jahren nicht ohne Zustimmung des Vereins als Mitgesellschafter an die GmbH zurückgeben. Ohne entsprechende Regelung habe ich in der GmbH kein Kündigungsrecht. Dann darf mir zwar z.B. nicht dauerhaft verboten werden, die Anteile weiterzuübertragen. Aber in einem solchen Fall wird es eher schwierig sein, einen Käufer dafür zu finden. In der Praxis ändert das aber wohl nichts, da der Investor in einem solchen Fall einfach anfangen könnte, so "schwierig" zu werden, dass die GmbH und der Verein als Mehrheitsgesellschafter zwangsläufig alle Anstrengungen unternehmen würde, ihn hinauszubekommen.

Geändert von TED (02.09.2016 um 11:55 Uhr)
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