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Alt 02.08.2012, 11:13
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Max Max ist offline
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Zur Klärung der formalen Punkte, auch wenn ich WoT in seiner Bewertung zustimme: Ich bin derzeit nicht in Aachen und habe die Sachen nicht vorliegen. Sonntagabend suche ich euch das alles heraus. Sicher bin ich mir bei diesen Punkten:

- Die Abberufung eines AR war früher im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das hat der VR gemacht. Meines Wissens wurde dieser Passus aber durch die Satzungsänderung auch angepasst. Das sehe ich nach.

- (besonders für a.tetzlaff) Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung mit Gesellschaftsvertrag und GmbH machen, was sie will, solange das innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen bleibt. Aber: Gesellschafter ist nicht das Präsidium, sondern der Verein. Ich hielte es für merkwürdig, dass das Präsidium für den Verein ohne Rücksprache mit den Mitgliedern sprechen kann, wenn es um die Zusammensetzung eines Gremiums geht, in dem das Präsidium selbst vertreten ist. In der Satzung ist das nicht explizit geregelt; es lässt sich aber, denke ich, aus einigen Zusammenhängen ableiten - und zwar je nachdem, wer ein Gutachten bezahlt . Wie der Vorgang hier abgelaufen ist, lässt sich aus dem Handelsregister rekonstruieren. Sehe ich auch nach.

- Ich bin der Meinung, dass das Präsidium, da es nicht für sich, sondern für den Verein handelte, in der Pflicht steht, die Mitglieder über Ablauf und Gründe dieses Schritts zu informieren. Ich bin gespannt.
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