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Alt 27.01.2016, 14:31
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Zitat:
Zitat von Wolfgang Beitrag anzeigen
Ich bin mir da jetzt nicht ganz sicher, aber ist das nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters? Wir hatten doch gar keine Geschäftsführung in der Phase. Oder evtl. gibt es in der Insolvenz keine Veröffentlichungspflicht. Das müsste man mal genauer recherchieren ... wer denn unbedingt da Spaß dran hat.
Quelle: Wikipedia (dass das keine sichere Quelle ist, ist mir bewusst)
Deutschland

In Deutschland wurde zum 1. Januar 2007 die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf ein Drittel der eingetragenen Unternehmen erweitert.
Er ist – ggf. nebst Bestätigungsvermerk – spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt für:
  • alle Kapitalgesellschaften (§ 325 HGB)
  • Personenhandelsgesellschaftenohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, z. B. die GmbH & Co. KG (§ 264a HGB, seit dem Jahr 2000)
  • sonstige Unternehmen, die eine gewisse Größe überschreiten (§ 1 Publizitätsgesetz)
(Anmerkung: Alemannia als GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften)


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