Zitat:
Zitat von Andreas
Hey Bucki, du brauchst gar nicht so bissig zu werden. Ich habe meine Position und mein Empfinden dargestellt.
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Nun die "Bissigkeit" von mir ist halt deshalb entstanden, weil
Deine Position und
Dein Empfinden für
mich persönlich beleidigend ist.
Zitat:
Ich mache das hier noch einmal, nur deutlich kürzer: Viele der Dinge, die ihr da beantragt, sind gut gemeint, schießen aber deutlich über das Ziel hinaus. Ihr scheint es aber für nötig befunden zu haben, diesen Weg zu gehen. Akzeptiert. Es ist aber höchst bedauerlich, dass so miteinander umgegangen werden muss. Wobei ich nicht sage, dass das die Schuld des IG-Vorstands ist.
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Würden die handelnden Personen eine vernünftige Kommunikation zur Mitgliedschaft/Fans/Öffentlichkeit pflegen...
Würden Sie sich an den eindeutigen, längst überfälligen Mitgliederauftrag halten...
JA, dann wären viele Anträge gar nicht erst notwendig. Dem ist aber leider nicht so.
Zitat:
Letzter Punkt: Angenommen, jemand verweigert sich des kommissarischen Verbleibs im Amt, nachdem eine Neuwahl durch Antrag vertagt würde. Wem wäre denn mit diesem Antrag geholfen? Dann würde man wohl wieder ein Notpräsidium suchen müssen...
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Nun das ist der aktuellen Satzung eindeutig geregelt und in meinem letzten Post auch falsch kommuniziert.
Ich schreibe mal die entscheidenden Punkte raus:
§ 11 Präsidium
11.1 Das Präsidium ist der Vorstand des Vereins und besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten), dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und bis zu 2 weiteren Mitgliedern. Es hat mindestens drei Mitglieder. Seine endgültige Zahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
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§ 13 Wahl des Präsidiums
13.2 Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
13.8 Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so bestimmt der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidiums, ob das unbesetzte Amt in der laufenden Amtsperiode neu besetzt werden soll. Es muss neu besetzt werden, wenn das Präsidium durch das Ausscheiden seine in § 11.1 dieser Satzung festgelegte Mindestzahl unterschreitet.
13.8.1 Bei Unterschreiten der geforderten Mindestzahl nach §11.1 kann der Verwaltungsrat bis zu drei Personen aus Mitgliedern der Organe nach 9.1.3 bis 9.1.5 dieser Satzung als kommissarische Präsidiumsmitglieder bestimmen, um die Erledigung der notwendigen Aufgaben des Präsidiums sicher zu stellen. Die eigentliche Organzugehörigkeit dieser kommissarischen Präsidiumsmitglieder ruht bis zur Neuwahl des Präsidiums. Eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Präsidiums ist unverzüglich einzuberufen.
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Meiner Meinung nach werden wir § 13.8.1 vorerst nicht benötigen da ja 3 amtierende Vorstandsmitglieder sich zur Wiederwahl stellen wollen.