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Alt 13.03.2020, 01:37
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Zitat:
Zitat von Modefan Beitrag anzeigen
Zitatie Eintrittskarte an sich ist per definitionem nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Eintrittskarte jedoch ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier, gemäß § 807 BGB. Dieser Paragraph verweist auf § 793 Abs. 1, § 794, § 796 und § 797 BGB, worin die sogenannte Schuldverschreibung auf den Inhaber geregelt ist. Es geht auch das Eigentum an der Karte über, gemäß § 929 ff. BGB, und auch der Besitz, da der Aussteller, in diesem Fall der Veranstalter, die Berechtigung zum Zugang zur Veranstaltung mittels einer Urkunde (Eintrittskarte) sachenrechtlich auf den Erwerber (Besucher) überträgt. Die Parteien sind sich einig über die schuldrechtliche Begründung der verbrieften Forderung. Dies bedeutet für den Veranstaltungsbesuchsvertrag, dass der Veranstalter (meist aber die Vorverkaufsstelle als Vertreter desselben) dem Besucher die Karte übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB) und dass sie eine Forderung des Besuchers gegen den Veranstalter auf Lieferung der Veranstaltung begründen. Der Veranstaltungsbesuchsvertrag ist ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag mit der Folge: Der Veranstalter schuldet den Erfolg, die Aufführung.

Mit dem Kauf der Eintrittskarte bist du aber auch mit den AGB´s des jeweiligen Vereins einverstanden, schau dir einfach mal die AGB´s der Alemannia an, insbesondere bei sogenannten Geisterspielen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises - dies kannst zu bei den Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen finden
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