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Alt 09.09.2021, 21:12
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Stellungnahme der Fan-IG bezüglich dem Entscheid des Wahlausschusses

Sehr geehrte Herren des Präsidiums vom Aachener Turn- und Sportverein Alemannia e.V.,
sehr geehrte Vertreter des Wahlausschusses,

die Interessengemeinschaft der Alemannia Fans und Fan-Clubs möchte sich gerne auch kurz zu den aktuellen Ereignissen zur kommenden Wahl des Verwaltungsrates äußern.

Am 07.09.2021 haben wir eine E-Mail vom Wahlausschuss der Alemannia erhalten. Dort teilte uns das Gremium mit, welche Kandidaten sich bei ihnen gemeldet haben und vorgeschlagen wurden.

Besonders ist uns dabei aufgefallen, dass einige Kandidaten für das Gremium des Verwaltungsrates bei der Erstprüfung bereits nicht zur Wahl zugelassen wurden. Dabei handelt es sich um Ercüment Dönmez, Guido Goertz, Friedrich Jeschke, Thomas Minartz und Mario Walter. Bei der Kandidatenliste "Mitglieder" sind nach der Erstprüfung aktuell nur Dieter Lübbers und Thomas Minartz zugelassen. Nur die Liste "Vereinsorgane" hat nach der Erstprüfung aktuell 4 Kandidaten mit Dr. Johannes Delheid, Hans-Peter Leisten, Alois Poquett und Gert Kempf benannt. Die betroffenen Personen, die nicht zugelassen wurden, sind natürlich empört und haben dies auch schon bei Ihnen per E-Mail kund getan. Vor allem vor dem Hintergrund, weil der Wahlausschuss am 05.05.2021 coronabedingt unbürokratische Lösungen als Entscheidungskriterium vorgegeben hat, die jetzt scheinbar hinfällig sind - ohne dies öffentlich zu kommunizieren. Defacto waren jedoch die gleichen Voraussetzungen zu Fristende gegeben, wie zu Pandemiebeginn und am 05.05.2021. Am 13.08.2021 war Fristende für alle Kandidaten. Erst am 21.08.2021 war wieder ein Heimspiel unter "normalen" Voraussetzungen gegeben. Deswegen stellt sich bei uns die Frage, warum der Wahlausschuss am 05.05.2021 etwas veröffentlicht und jetzt anders entscheidet, obwohl teilweise die selben Voraussetzungen vorhanden waren. Formell hat der Wahlausschuss gemäß Satzung und Nominierungsordnung richtig gehandelt. Leider wurde jedoch so Mario Walter abgelehnt, weil er zu wenig Stimmen sammeln konnte. Nach Auslegung der Veröffentlichung des Wahlausschusses vom 05.05.2021, war es für diesen Kandidaten unzumutbar bzw. unmöglich, vorher die erforderlichen 50 Stimmen zu sammeln. Es war hierdurch kein fairer Zugang zur Wahlliste möglich.

Bei den vier abgelehnten Kandidaten als Vertreter der Liste "Abteilungen", waren die Zulassungsvoraussetzungen ebenfalls erschwert. Coronabedingt konnten über einen gewissen Zeitraum keine ordnungsgemäßen Abteilungsversammlungen stattfinden. Wie sollte es den Abteilungen anders ergehen, als dem Hauptverein. Der Vorstand musste selber zwei Mal die Jahreshauptversammlung in 2020 und 2021 absagen, weil ein Versammlungsverbot gemäß Coronaschutzverordnung bestand. Aber gleichzeitig verlangt man von den Abteilungen, dass gemäß Satzung und Nominierungsordnung zwingend eine Abteilungsversammlung zur Nominierung erfolgen muss. Gleichzeitig kann man dann auch hinterfragen, warum dort so und dort so, mit zweierlei Maß, entschieden wird. Gemäß § 10 Nr. 10.3 Satz 1 der Satzung muss die Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Nach Ihrem Rechtsempfinden, haben Sie durch die Absagen der Jahreshauptversammlung nach den damals geltenden Gesetze der Coronaschutzverordnung gehandelt. Wir sind keine Juristen, aber nach unserer Auffassung, hätte das selbe für die Abteilungsversammlungen gegolten.

Die Folgen sind jetzt, dass die Abteilungen zu den Verwaltungsrat-Wahlen 2021 keinen einzigen Kandidaten stellen werden. Folglich werden nach § 15 Nr. 15.10 der Satzung höchstens 5 Kandidaten bei der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Gemäß § 14 Nr. 14.5 Satz 1 der Satzung ist jedoch der Verwaltungsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Gemäß § 14 Nr. 14.2 Satz 1 der Satzung besteht zwar die Möglichkeit, zwei weitere Mitglieder zu kooptieren. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. Folgerichtig ist, dass diese 5 gewählten Mitglieder immer anwesend sein müssen, um Beschlüsse im Sinne des Vereins treffen zu können. Sollte ein Mitglied im Urlaub sein, erkranken, plötzlich versterben oder zurücktreten, ist der Verwaltungsrat nicht mehr beschlussfähig und sämtliche wirtschaftliche Entscheidungen des Vereins können nicht getroffen werden. Der Verein und das Gremium ist dann nicht mehr handlungsfähig. Außerdem ist unklar, ob auch alle 5 Kandidaten tatsächlich bei der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Sollte ein Szenario eintreten, dass nur 4 oder weniger Kandidaten gewählt werden, ist der Verwaltungsrat handlungsunfähig und folgende Aufgaben können gemäß Satzung nicht beschlossen werden:

- Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes; Überschreitungen auf der Ausgabenseite bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates
- Bestellung des Abschlussprüfers
- Feststellung des vom Präsidiums aufzustellenden und von einem Abschlussprüfer zu prüfenden Jahresabschluss
- Im Innenverhältnisses des Vereins benötigt das Präsidium die vorherige Zustimmung bei
-> Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
-> Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen
-> Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Vereinigung
-> Beschlüsse, welche die Satzung der Alemannia Aachen GmbH ändern
-> spekulative Finanzgeschäfte

Sollte der eingetragene Verein in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann das Präsidium gemäß Satzung keine Grundstücke veräußern oder belasten. Zudem können keine Bürgschaften aufgenommen werden. Liquide Mittel ständen dem Verein kurzfristig nicht zur Verfügung. Gerade zu Pandemiezeiten wäre dies verheerend.

Um den Frieden im Verein zu wahren und den oben genannten Kandidaten des Verwaltungsrates die Möglichkeit einzuräumen, alle erforderlichen Unterlagen ordnungs- und fristgerecht einzureichen, bitten und empfehlen wir Ihnen, die Wahl des Verwaltungsrates von der Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2021 zu streichen und die Wahlen bei der nachfolgenden Jahreshauptversammlung durchzuführen. Damit Sie aus der Haftung und der Verantwortung herausgenommen werden, würden wir eine Abstimmung bei der Mitgliederversammlung 2021 durch die Mitgliedschaft als Lösungsvorschlag favorisieren. Sprich, auf der Einladung der Jahreshauptversammlung erscheint auf der Tagesordnung die Neuwahl des Verwaltungsrates. Durch einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt wird jedoch der Antrag gestellt, diese Wahlen auf die nächste Jahreshauptversammlung in 2022 zu verschieben. Lassen Sie die Mitglieder darüber entscheiden, ob die Wahl in 2021 oder in 2022 stattfinden soll. Sollte die Entscheidung auf die Wahl in 2022 fallen, bleibt der aktuelle Verwaltungsrat gemäß § 14 Nr. 14.3 Satz 2 der Satzung so lange im Amt, bis Neuwahlen stattfinden. Die aktuellen Kandidaten können sich natürlich dann in 2022 erneut zur Kandidatur melden.

Dies halten wir im Sinne des Vereins, für die Mitglieder und für die jeweiligen Betroffenen für die sinnvollste und beste Lösung.

Auf eine Rückmeldung Ihrerseits verbleiben wir

mit schwarz-gelben Grüßen
Der Vorstand der Interessengemeinschaft der Alemannia Fans und Fan-Clubs e.V.
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