25.03.2021, 16:52 | #1 |
Neuling
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Nominierungsverfahren für die Wahlen auf der JHV 2021
Liebe Mitglieder,
gemäß gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Verwaltungsrates soll am 12.06.2021 die JHV stattfinden: https://www.alemannia-aachen.de/aktu...lOntxjrWuevjW8 Wir weisen darauf hin, dass alle Kandidaten-Nominierungen bis zum 23.04.2021 schriftlich auf der Geschäftsstelle der Alemannia (Krefelder Str. 205, 52070 Aachen) nachweislich eingegangen sein müssen. Dies gilt für Nominierungen der Gremien, der Abteilungen sowie der Mitglieder. - Gremien: Der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums sendet ein Schreiben an die Geschäftsstelle mit Auflistung der Kandidaten sowie Mitteilung über Art (z. B. Umlaufbeschluss) und Datum des Beschlusses. - Die Abteilungen senden bis zum o. g. Fristende eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung mit Datum der Veranstaltung sowie die Abstimmungsergebnisse der Abteilungskandidaten. - Mitgliedervertreter reichen die notwendigen Unterschriftenlisten (50 Unterschriften von Mitgliedern, die nicht für das gleiche Amt kandidieren) im Original bei der Geschäftsstelle ein. Mitglieder, die aufgrund der Corona-Situation Probleme haben die notwendigen 50 Unterschriften beizubringen, mögen sich am 19.04.2021 an den Wahlausschuss unter wahlausschuss@alemannia-aachen.de wenden. Die bereits gesammelten Unterschriften bitten wir in der E-Mail bereits beizufügen. Diese Möglichkeit gilt für Nominierungen zum Präsidium, Aufsichtsrat und Ehrenrat. Beim Verwaltungsrat gibt es 3 Kategorien (gem. Satzung § 15.10): 1 Mitglieder (50 Unterschriften) 2 Abteilungen (Wahl in der Abteilung) 3 Gremien (Beschluss / Wahl im jeweiligen Gremium) Hier können die Kandidaten ausschließlich unter vorgenannten Regeln nominiert werden. Seien Sie versichert, dass der Wahlausschuss nur solche Wahlen durchführen wird, die folgende Kriterien erfüllen: - Demokratisch vertretbarer Zugang der Kandidaten auf die Nominierungsliste - Sicherer Zugang der Mitglieder / Wähler*innen zum Veranstaltungsort / Wahlgang ohne Gesundheitsgefährdung - Gesundheitsschutz der Wahlhelfenden bei den Wahlgängen und bei der Stimmauszählung Der guten Ordnung halber weisen wir daraufhin, dass eine Satzungsänderung erforderlich ist, damit die Wahlen zum Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH durchgeführt werden können. Der Vorstand hat angekündigt dies sicherzustellen. Der Wahlausschuss Aachener Turn- und Sportverein Alemannia 1900 e. V. |
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25.03.2021, 20:55 | #2 | |
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25.03.2021, 21:10 | #3 | |
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Gute und berechtigte Fragen! Es gibt genug Juristen in den Gremien, die diese Fragen rechtzeitig beantworten müssen. Sonst kann man doch die JHV anfechten , oder ? Muss man geimpft sein, um an der JHV teilnehmen zu können .? Ich bin Mitte April geimpft, weil ich in Belgien wohne. Muss man die Impfbescheinigung vorzeigen? Oder ein Testergebnis ? Ich als geimpfter möchte nicht auch auf dem Tivoli mit nicht geimpften oder nicht getesten zusamen kommen und trotzdem meine Wahlrechte ausüben. Schwierige Fragen für Alemannia.
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"Die einen kennen mich, und die anderen können mich " Rudolf Servatius |
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25.03.2021, 21:21 | #4 | |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu tivolino für den nützlichen Beitrag: | Bucki (26.03.2021) |
25.03.2021, 21:22 | #5 |
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In der Satzung steht die Alemannia Aachen GmbH.
Gewählt werden kann aber nur der Aufsichtsrat der TSV Alemannia Aachen GmbH. Keine Satzungsänderung = keine Wahl des AR der TSV Alemannia Aachen GmbH. Dies ist keine Corona-Sonderregel. Neben Unterschriften können Kandidaten auch durch Gremien nominiert werden. Beim VR lässt dies die Satzung ausdrücklich nur in der Kategorie Gremien zu. In der Kategorie Mitglieder und Abteilungen ist das nicht möglich. Dies wird in der Veröffentlichung explizit beschrieben. |
Folgender Benutzer sagt Danke zu Alemannia Wahlausschuss für den nützlichen Beitrag: | tivolino (25.03.2021) |
25.03.2021, 21:28 | #6 | |
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26.03.2021, 17:46 | #7 | |
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Aber nein … die Herren wollten sich mit dieser Satzungsänderung nicht beschäftigen. Man hat immer neue Gründe gefunden, warum es nicht passte. Den Mitgliedern die „große“ Satzungsänderung vorenthalten … aber eine dem Vorstand genehme Satzungsänderung herbeiführen. Nö, da gibt es von mir ein Nein.
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Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu greeny für den nützlichen Beitrag: | Bucki (26.03.2021), Öcher Wellenbrecher (27.03.2021) |
26.03.2021, 22:01 | #8 | |
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27.03.2021, 13:00 | #9 | ||
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Dabeisein ist alles ...
Zitat:
Zitat:
Im Umkehrschluss leitet sich (nach meinem Verständnis) daraus ab, dass ein negatives Testergebnis als Zugangshürde inakzeptabel erscheint. Testen ließen sich ohnehin nur diejenigen, die sich gegebenenfalls auch ein überraschendes Positiv-Ergebnis leisten könnten. Für manch' anderen dürfte selbst ein gering eingeschätztes Restrisiko bereits eine abschreckende Wirkung haben. Bei der Planung/Anmeldung einer solchen Veranstaltung erscheint es naheliegend, sich an einer realistischen Teilnehmerzahl zu orientieren. PS: „Überall geht ein früheres Ahnen dem späteren Wissen voraus.“ - Alexander von Humboldt .
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27.03.2021, 17:33 | #10 | |||
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Zitat:
Zitat:
Ich vermute eher, dass dies die einzige Voraussetzung sein kann, unter der eine Veranstaltung mit dreistelliger Teilnehmerzahl zulässig sein wird. Ein Impfpass scheidet aus, solange nicht das Gros der Bevölkerung eine Impfmöglichkeit erhalten hat. Zitat:
Mal kurz ein Wattestäbchen in die Nase oder in einen Becher spucken ist ja auch nichts, was ich für unzumutbar oder gefährlich halten würde. |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Heinsberger LandEi für den nützlichen Beitrag: | chris2010 (27.03.2021) |
27.03.2021, 20:03 | #11 |
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Angesichts der galoppierenden Pandemie wird die JHV im Juni, wenn überhaupt, digital stattfinden. Alles andere ist weltfremd.
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27.03.2021, 21:24 | #12 | |
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Zitat:
Digital würde bedeuten, dass Mitglieder , die nicht entsprechend ausgestattet sind, nicht teilnehmen können.
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Folgender Benutzer sagt Danke zu a.tetzlaff für den nützlichen Beitrag: | Franz Wirtz (27.03.2021) |
27.03.2021, 21:28 | #13 |
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Das wäre kein triftiger Grund. Wenn das Präsidium die JHV digital durchführen möchte, ist das sehr wohl möglich sowie juristisch einwandfrei - legitimiert durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.
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So wie einst Real Madrid! Geändert von Luntenpaul (27.03.2021 um 21:30 Uhr) |
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27.03.2021, 21:34 | #14 |
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27.03.2021, 22:39 | #16 |
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27.03.2021, 23:04 | #17 | |
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Hört sich stark nach Hämorrhoiden / Klabusterbeeren an. Aber hier gehts um Nominierungen zur JHV Wahl 2021 Hoffe das das nicht ins Anforderungsprofil gehört. Geändert von Öcher Wellenbrecher (27.03.2021 um 23:07 Uhr) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Öcher Wellenbrecher für den nützlichen Beitrag: | Franz Wirtz (28.03.2021) |
27.03.2021, 23:30 | #18 |
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Gibt es die Sondergesetzgebung denn auch her, Mitgliederversammlungen - wie unsere JHV 2020, bei der eigentlich eine neue Satzung beschlossen werden sollte - einfach ausfallen zu lassen? Und was wäre mit der geplanten Satzungsänderung für die AR-Wahl? Wie ich es verstanden habe, müsste sie schriftlich in einer Art Briefwahl beschlossen werden. Und mindestens die Hälfte unserer ca. 5000 Mitglieder müsste dabei mitmachen. Und wie würden die neuen Gremien gewählt? Das sind auch alles nur zeitlich befristete Notlösungen. Fachleute empfehlen dringend, Digitalversammlungen, geänderte Wahlverfahren etc. für den Pandemiefall dauerhaft in der Vereinssatzung abzusichern. Ist das geplant?
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Folgender Benutzer sagt Danke zu tivolino für den nützlichen Beitrag: | Franz Wirtz (28.03.2021) |
28.03.2021, 10:09 | #19 | |
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28.03.2021, 12:44 | #20 | |
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Habe ich gerade mal überflogen. Wenn keine JHV stattfindet, bleibt Fröhlich im Amt. Der Vorstand kann festlegen , eine digitale JHV durchzuführen oder den Mitgliedern gestatten, ihre Stimmen schriftlich abzugen, quasi eine Briefwahl. Ungeklärt ist bisher die Frage, ob bei einem Verein, bei dem eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine digitale Teilnahme verfügen, die Wahl anfechtbar ist.
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