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[3] Kosmetische Änderungen
Neben einer rein formalen Änderung in § 10 (2) c), durch die klar wird, dass für den Ältestenrat und den Aufsichtsrat nicht alle Gremienmitglieder zu wählen sind, sondern teilweise durch ihre anderen Funktionen in diese Gremien kommen (3* Präsidium => AR, Ehrenpräsident => ÄR), möchten wir in § 4 4. festschreiben, dass für die Ernennung des Ehrenpräsidenten eine vorherige Präsidentschaft beim TSV vorausgesetzt wird.
Unser Vorschlag: 1) § 10 Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ergänzt: „c) Wahl des Vorstandes sowie Wahl der zu wählenden Mitglieder des Ältestenrates, des Verwaltungsrates und der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Alemannia Aachen GmbH,“ 2) § 4 Punkt 4 Satz 4 wird wie folgt ergänzt: „Entsprechendes gilt für die Wahl und Position des Ehrenpräsidenten, der Präsident des Vereins gewesen sein muss.“ |
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