09.04.2013, 16:49 | #11 | |
Foren-Guru
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Zitat:
Also bitte einmal Butter bei die Fische. Wann konkret haftet denn ein Vereinsvorstand wofür und wann haftet im Vergleich dazu ein GmbH-Geschäftsführer oder ein Mitglied eines (fakultativen) GmbH Aufsichtsrates (Beirates etc) einer ggf neu zu gründenden und geschickt verfaßten Gesellschaft? Anders formuliert: Wo haftet ein Vereinsvorstand und ein hauptamtlicher leitender Angestellter (Vereinsgeschäftsführer) unabhängig von geschickter Verfassung eines die Haftung des Gesellschafters beschränkenden Unternehmens stärker als ein Gesellschaftervertreter (zB Aufsichtsrat) und ein GmbH-Geschäftsführer? Doch wohl nie, meine ich. Oder was meinst Du bitte? Und wenn es schon nicht reicht, die StA "im Wohnzimmer" zu haben, was schreckt denn dann noch besser ab? In "unserem" wirtschaftlichen Kontext sind meiner Einschätzung nach in Betracht kommende Straftatbestände immer auch "Schutzgesetz" iSd § 823 II BGB, führen also gleichzeitig auch zu zivilrechtlicher Haftung auf den angerichtete Schaden. |
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